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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1. Allgemeines

1.                  Die nachstehenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkaufs- und Liefergeschäfte der Thomas Krieger Software-Entwicklung.

2.                  Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers haben nur Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Zu ihrem Ausschluss bedarf es ansonsten keines ausdrücklichen Widerspruchs unsererseits.

3.                   Alle Individualabreden, Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung von Thomas Krieger.

4.                  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, werden davon der übrige Vertrag und die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

§2. Angebote

1.                   Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend.

2.                   Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor. Hierbei hat der Besteller dann das Recht, vom Kauf zurückzutreten.

 

§3. Vertragsabschluss

1.                   Der Besteller ist an seinen Vertragsantrag 3 Wochen über den vereinbarten Liefertermin hinaus gebunden.

2.                   Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist bestätigt oder die Lieferung ausgeführt haben. Dies ist mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geschehen.

3.                   Bei Stornierung des Auftrags seitens des Bestellers erheben wir Schadenersatz von pauschal 10 % des Bestellwertes, mindestens jedoch 50 €. Dem Besteller bleibt der Nachweis, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist, unbenommen. Wir behalten uns vor, einen höheren Schadenersatz geltend zu machen.

 

§4. Preise, Versand, Gefahrenübergang

1.                   An vertraglich vereinbarte Preise für Lieferungen sind wir 4 Monate gebunden. Bei später vereinbartem Liefertermin, oder wenn der Besteller zu dem im §24 AGB-Gesetz erwähnten Personenkreis gehört, liefern wir zu unseren am Tage des Gefahrenübergangs geltenden Preisen ohne vorherige Benachrichtigung des Bestellers.

2.                   Der Versand, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgt – außer bei schriftlich vereinbarter frachtfreier Lieferung – auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Er erfolgt ab, bei Rücksendungen an Firmensitz Weinbauernstraße 1, 81539 München.

3.                   Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über.

 

§5. Lieferzeit

1.                   Von uns angegebene Lieferfristen und Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

2.                   Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungstag der Bestätigung. Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfirst die Ware unseren Firmensitz verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware dem Besteller gemeldet ist.

3.                   Überschreiten wir die vereinbarte Lieferfrist, so hat der Besteller das Recht, uns eine Nachfrist von 3 Wochen zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht dem Auftraggeber nur in dem Falle zu, dass wir die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

4.                   Sollten wir aufgrund behördlicher Anordnungen oder Maßnahmen, höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung oder aufgrund von Lieferschwierigkeiten die wir nicht zu vertreten haben, an der termingerechten Lieferung gehindert sein, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Störungen.

5.                   Wird die Behinderung in absehbarer Zeit nicht wegfallen, sind wir berechtigt, die Lieferung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Besteller ein Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz zusteht. In einem solchen Fall sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten. Dem Besteller steht im Falle einer Teillieferung das Recht zu, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn dir Teillieferung für ihn wertlos ist.

 

§6. Gewährleistung

1.                   Etwaige Beanstandungen unserer neu hergestellten Ware können, soweit der Mangel offensichtlich ist, unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung, andere Mängel neu hergestellter Ware nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen, bzw. nur innerhalb einer etwaigen Garantiefrist, geltend gemacht werden. Hierbei ist die Schriftform zwingend. Zum Nachweis von Gewährleistungsansprüchen bzw. Garantieansprüchen ist der Besteller verpflichtet, den Garantienachweis zusammen mit den Rechnungen bei Geltendmachung vorzulegen.

2.                   Rücksendungen an uns haben frei Haus und versichert zu erfolgen. Bei unfreien Rücksendungen können wir die Annahme verweigern. Rücksendungen, die nicht direkt vom Besteller aufgegeben wurden (z. B. von einem Endkunden), werden von uns nicht angenommen. Berechtigte Rücksendungen werden dem Besteller frei Haus zurückgesandt (innerhalb von Deutschland).

3.                   Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über.

4.                   Versicherungen gegen Schäden jeder Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten vorgenommen. Der Besteller hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können.

5.                   Die Kosten für Kostenvorschläge sind vom Besteller zu tragen, er kann eine Obergrenze für die Kosten eines Kostenvoranschlages angeben.

6.                   Bei berechtigten Beanstandungen haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.                   Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.

8.                   Erst nach zweimaligem Fehlschlag kann der Besteller eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

9.                   Schadenersatzansprüche – insbesondere auch für Mangelfolgeschäden – können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn der eventuelle Schaden auf einer vorsätzlichen order grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits beruht.

 

§7. Bestellung, Zahlung, Verzug, Aufrechnung

1.                   Nach Eingang der Bestellung erhält der Besteller eine Bestätigung und die Rechnung. Sämtliche Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Die Ware wird erst nach Zahlungseingang verschickt. Lieferfristen beginnen erst mit dem Tag des Zahlungseingangs. Änderungen der Zahlungsmodalitäten müssen schriftlich vereinbart werden.

2.                   Im Falle eines Zahlungsverzuges wird je angefangene Woche ein Aufschlag von 0,25 % des Rechnungsbetrages, zuzüglich Mehrwertsteuer fällig. Gegenüber von Kaufleuten werden ab Erhalt der Ware bzw. ab eventuell vereinbartem Fälligkeitstag Fälligkeitsaufschläge in gleicher Höhe erhoben, soweit ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine höhere Belastung oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Mahnkosten werden mit 5 € zuzüglich Portoauslagen berechnet.

3.                   Unsere Forderungen werden – auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, der Besteller die Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beauftragt oder eröffnet bzw. mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wurde.

4.                   Wir sind berechtigt, in den oben genannten Fällen Vorbehaltsware zurückzufordern und von dem Vertrag zurückzutreten.

5.                   Wechsel werden nach Absprache hingenommen. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.

6.                   Der Besteller kann gegenüber unseren Forderungen nur dann die Aufrechnung erklären, wenn er eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung hat.

7.                   Wir behalten uns das uneingeschränkte Recht zur Abtretung unserer Forderungen an Dritte vor.

8.                   Ergeben sich nach Vertragsabschluss begründete Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Bestellers oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises innerhalb einer Woche vom Besteller zu verlangen. Falls dem nicht nachgekommen wird, haben wir auch wahlweise das Recht, die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen. Im Weigerungsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Besteller ein Schadenersatz nicht zu.

 

§8. Eigentumsvorbehalt

1.                   Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur Zahlung alles Forderungen aus der Geschäftsverbindung der Parteien vor., einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, und zwar auch soweit, als es sich um Forderungen aus früheren Lieferungen handelt. Der Besteller darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nur soweit verfügen, als sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden sollen. Der Käufer hat das Recht die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderungen übersteigt. Verpfändung der Sicherheitsübersteigung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen wind wir unter der Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

2.                   Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3.                   Die Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware oder Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt für uns ohne uns zu verpflichten. Die neue Sache wird Eigentum von uns. Bei Verarbeitung mit nicht von uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturierwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtware.

4.                   Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf den Besteller auch tatsächlich übergehen:

5.                   Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung der Konkurs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen.

6.                    

a.   Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab.

b.      Wurde die Ware verarbeitet und haben wir hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.

c.       Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung von uns sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

7.                   Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesem Falle werden wir hiermit vom Besteller ermächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Ansprüche zu gestatten.

8.                   Nehmen wir aufgrund der Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

9.                   Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für und unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.

10.                Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, bestehen.

 

§9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1.                   Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit sie Kaufleute sind, der Sitz unserer Niederlassung in München / Bayern. Das gilt auch für alle sich aus Wechsel oder Scheck ergebenden Verpflichtungen

 

 


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Geändert am: 01.10.2008